Veljko Simic: Stellungnahme des FC Basel 1893

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Donnerstag, 10.07.2014 // 11:40 Uhr

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der 19-jährige serbische Offensivspieler Veljko Simic, den der FCB 2013 unter Vertrag genommen hatte, keine Aufenthaltsbewilligung bekommt. Der FCB nimmt zum Urteil wie folgt Stellung:

  • Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt im Juni 2013 das Gesuch des FCB zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Veljko Simic mit Vorentscheid positiv beurteilt hatte und der Spieler auch seitens der SFL für die erste Mannschaft des FCB qualifiziert wurde, verweigerte in der Folge das BFM die Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid. Dagegen erhob der FCB bekanntlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Entscheid vom 27. Juni 2014 (dem FCB zugegangen am 9. Juli 2014) abgewiesen wurde.
  • Das Bundesverwaltungsgericht begründet den Entscheid im Wesentlichen damit, dass es gerechtfertigt sei, für den Nachweis der ausreichenden Qualifikation als persönliche Voraussetzung für die Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt bei Berufssportlern einzig auf die in den Weisungen zum Ausländergesetz festgehaltenen Wettkampferfahrung abzustellen (bei Spielern zwischen 18 und 21 Jahren: Regelmässige Einsätze an professionellen nationalen Meisterschaften auf höchstem Niveau während mindestens eines Jahres).
  • Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Tatsachen, dass Veljko Simic als jüngster Spieler in der Geschichte von Roter Stern Belgrad einen Profivertrag erhielt, dass er zwölf Einsätze für die Jugendnationalmannschaften Serbiens absolvierte (teilweise auch für Mannschaften über seiner Alterskategorie) und dass sich der FCB bei der Verpflichtung von Veljko Simic gegen andere Topvereine in Europa durchsetzte, als nicht genügenden Nachweis der fussballerischen Qualitäten von Veljko Simic, die eine Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt rechtfertigen würden. Vielmehr handle es sich bei Veljko Simic nach Ansicht des Gerichts „nur“ um ein vielversprechendes Talent. Dieser Beurteilung muss angesichts der Fähigkeiten von Veljko Simic entschieden widersprochen werden.
  • Nach geltender Rechtslage müssen somit die schweizerischen Fussballvereine hinnehmen, dass die Verpflichtung von jungen Fussballspielern aus dem Nicht-EU-Raum nur möglich ist, wenn diese über die erforderliche Wettkampferfahrung verfügen und dass der Nachweis der ausreichenden Qualifikation nicht auch auf andere Weise möglich ist. Damit wird den Fussballclubs in der Schweiz ein wesentlicher Teil ihrer Existenzgrundlage, die Verpflichtung und Förderung junger Fussballspieler, welche in ihren Heimatligen eben gerade noch keine gestandenen Spieler sind, genommen. Somit besteht zum einen ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Clubs aus anderen Ligen, da das Lohnniveau hierzulande nach wie vor begrenzt ist, ein umworbener Spieler demzufolge kaum mehr verpflichtet werden kann, wenn er bereits regelmässig bei einem renommierten Club spielt. Zum anderen kennen EU-Länder ein derart sportfremdes Kriterium zur Verhinderung des Engagements junger Profis aus Nicht-EU-Ländern nicht.
  • Der FCB war sich dieser Sachlage bei der Verpflichtung von Veljko Simic bewusst. Der FCB verstand es jedoch im Interesse des Vereins sowie im Interesse des Schweizerischen Fussballs, einen solchen Spieler an sich zu binden. Dabei war er auch gewillt, diese Anforderungen einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
  • Der FCB bedauert dieses Urteil, namentlich auch für Veljko Simic, sehr. Er wird sich nun einerseits intensiv für eine Lösung für den Spieler bemühen und setzt sich dabei als oberste Priorität, dass Veljko Simic eines Tages für den FCB spielen kann. Andererseits wird sich der FCB in enger Zusammenarbeit mit den anderen Vereinen sowie der SFL dafür einsetzen, dass diese für den schweizerischen Fussball schädlichen Anforderungen an junge Fussballspieler angepasst werden. Es gilt zu verhindern, dass junge Topspieler, welche den Vereinen beim Erreichen ihrer sportlichen Ziele helfen können und wesentlich zur Attraktivität der Schweizerischen Fussballliga beitragen, aus solchen formellen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Gründen nicht verpflichtet werden können.

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